Shotokan Karate Klagenfurt

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SATZUNGEN DES VEREINES „SHOTOKAN KARATE KLAGENFURT“ (SKK)
  
§1 Name und Sitz des Vereines  
§  Der Verein führt den Namen „Shotokan-Karate-Klagenfurt“ in weiterer Folge kurz SKK genannt.
§  Der Verein hat seinen Sitz in Klagenfurt und erstreck seine Tätigkeit auf das Bundesland Kärnten.
§  Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.

§2 Zweck des Vereines
§  Der Verein ist unpolitisch, nicht auf Gewinn ausgerichtet und in allen Belangen gemeinnützig im Sinne der Bundesabgabenordnung; 2.
§  Er bezweckt:
§  die Förderung des Karatesportes im Rahmen der jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen, wobei alle Karatesport-Stilrichtungen eingeschlossen sind, sowie die körperliche und geistige Ertüchtigung der Bevölkerung durch sportliche Betätigung.
§  die Tätigkeit in allen ihren Organen auszuüben.
 
§3 Nationale Bindungen
Der SKK ist ein selbständiger Verein und ist Mitglied des Karate Kärnten – Landesverband Karate, des österr. Karate Bundes und des allgemeinen Sportverbandes Kärnten.

§4 Prüfungsordnung und Prüfungskommission
Die Kyu-Prüfungen können nur von Dan-Trägern abgenommen werden, die vom ÖKB eine Prüferlizenz erhalten haben.

Die Prüfungen zum l.Kyu—Grad werden von einer Kärntner Prüfungskommission bestehend aus mehreren Dan-Trägernabgehalten. Dan-Prüfungen können nur von der Prüfungskommission des ÖKBabgenommen werden. Die Kyu-Prüfungen erfolgen nach den Prüfungsrichtlinien des ÖKB.
 
§5 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 1 und 2 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

§  Als ideelle Mittel dienen:
§  Pflege von Sportarten, insbesondere Karate
§  Allgemeine körperliche Ertüchtigung
§  Durchführung von Wettkämpfen, Sportfesten und anderen sportlichen, kulturellen und gesellschaftlichen Veranstaltungen
§  Ausflüge, Wanderungen und gesellige Zusammenkünfte
§  Veranstaltungen von Lehrgängen, Vorträgen und Herausgabe von Druckschriften
§  Ausbildung der Mitglieder im Rahmen des Vereinszweckes
§  Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
§  Mitgliedsbeiträge (Aufnahmegebühr, Monatsbeitrag bzw. Jahresbeitrag, Jahresmarken, Urkunden, ÖKB-Ausweise usw.)
§  Geld- und Sachspenden, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen
§  Allfällige Einnahmen von sportlichen und anderen Veranstaltungen;
§  Subventionen, Beihilfen und Förderungen aus öffentlichen und/oder privaten Institutionen
§  Einnahmen aus Werbung und von Sponsoren
§  Einnahmen aus Veranstaltungen geselliger Art mit Bewirtung wie z.B. Vereinsfeste und Zeltfeste
§  Einnahmen aus Bausteinaktionen, Flohmärkten und Basare sowie Tombola
§  Erteilung von Unterricht; Abhaltung von Kursen;
Die Geldmittel des SKK dürfen nur gemeinnützigen, dem Karatesport dienenden Zwecken zugeführt werden.

§6 Mitgliedschaft
§  Ordentliche Mitglieder
Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich an der Vereinsarbeit voll beteiligen und die Satzungen des Vereines anerkennen.
§  Außerordentliche Mitglieder
Außerordentliche Mitglieder können physische und juristische Personen sein, die die Vereinszwecke fördern.
§  Ehrenmitglieder
Ehrenmitglieder sind Personen, die wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

§7 Aufnahme der Mitglieder
§  Vor der Konstituierung des SKK erfolgt die Aufnahme von Mitgliedern durch die Proponenten. Diese Mitgliedschaft wird anlässlich der Gründungsversammlung wirksam. Die Aufnahme der weiteren Mitglieder erfolgt nach schriftlicher Anmeldung beim Vorstand. Ein Aufnahmeansuchen um Mitgliedschaft beim SKK kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.
§  Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.

§8 Ausscheiden der Mitglieder
Die Mitgliedschaft endet:
§  durch Auflösung des Mitgliedvereins
§  durch freiwilligen Austritt mittels eingeschriebenen Briefes
§  durch Ausschluss
Ausschlussgründe sind: unsportliches, den Karatesport schädigendes Verhalten, Schädigung des Vereinszweckes und Zahlungsverzug der laufenden Mitgliedsbeitrage über 3 Monate trotz schriftlicher Mahnungen. Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Rückerstattung Ihrer bereits geleisteten Beiträge.

§9 Rechte und Pflichten der Mitglieder

§  Die Mitglieder des Vereines haben das Recht, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zu benützen. Ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern, sofern diese das 14. Lebensjahr überschritten haben, steht das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht zu.
§  Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
§  Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen. Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und die finanzielle Gebarung des Vereines zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter angaben von Gründen verlangt, hat der Vorstand den bereffenden Mitglieder eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
§  Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.
§  Die Mitglieder sind verpflichtet, die Statuten einzuhalten, den Verein durch rege Tätigkeit und Teilnahme bzw. durch geeignete Mitarbeit zu unterstützen. Sie haben die von der Generalversammlung festgesetzten Beiträge pünktlich zu entrichten und den Beschlüssen des Vereinsvorstandes Folge zu leisten.

§10 Die Organe des SKK

§  Die Mitgliederversammlung (Generalversammlung)
§  Das Leitungsorgan (Vorstand)
§  Die Rechnungsprüfer
§  Das Schiedsgericht

§ 11 Die Mitgliederversammlung (in folge Generalversammlung „GV“ genannt)

§  § 11 Die Mitgliederversammlung (in folge Generalversammlung „GV“ genannt)
§  Zu den ordentlichen GVen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der GV hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
§  Anträge zur GV sind mindestens 3 Tage vor dem Termin der GV beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.
§  Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
§  Bei der GV sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder, sofern diese das 14. Lebensjahr überschritten haben. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung kann zulässig sein.
§  Eine außerordentliche GV muss binnen vier Wochen vom Vorstand einberufen werden auf
§  Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen GV
§  schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder
§  Verlangen der Rechnungsprüfer
§  Aufgaben der Generalversammlung:
§  Eröffnung und Begrüßung durch den Präsidenten oder Obmann
§  Tätigkeitsbericht des Vorstandes
§  Kassenbericht des Kassiers für die jeweiligen Geschäftsjahre
§  Bericht der Rechnungsprüfung
§  Entlastung des Vorstandes
§  Neuwahlen des Vorstandes und der Rechnungsprüfung
§  Entscheidungen üben den Ausschluss von Mitgliedern
§  Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge
§  Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der ordentl. Mitglieder
§  Beschlussfassung über Statutenänderung sowie Auflösung des SKK
§  Allfälliges
§  Die Beschlüsse der GV werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Die GV Ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Ist diese Zahl nicht erschienen, so findet eine halbe Stunde später die GV mit derselben Tagesordnung statt, welche ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten bzw. Obmann. Beschlüsse über Statutenänderung und Auflösung des SKK bedürfen der 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

§ 12 Das Leitungsorgan (in folge „Vorstand“ genannt)

§  Der Vorstand wird von der GV jeweils auf die Dauer von 2 Jahren gewählt und besteht aus den jeweiligen von den Mitgliedern vorgeschlagenen und von der GV gewählten Vertretern, und zwar:
§  dem Präsidenten (optional)
§  dem Obmann
§  dem Obmann-Stellvertreter (optional)
§  dem Schriftführer
§  dem Kassier
§  dem Fachwart (optional)
§  dem Pressereferenten (optional)
§  Der Vorstand beschließt in allen Fragen die nicht der GV vorbehalten sind. Er ist beschlussfähig bei Anwesenheit des Präsidenten oder des Obmanns und der Hälfte seiner Mitglieder.
§  Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Obmanns.
§  Der Präsident oder Obmann vertritt den Verein nach außen und führt bei den Sitzungen den Vorsitz.
§  Schriftstücke müssen vom Präsidenten oder vom Obmann und dem Schriftführer unterzeichnet sein.
§  In Geldangelegenheiten muss der Präsident oder Obmann und der Kassier zeichnen. Dem Kassier obliegt die gesamte Geldgebarung des Vereines, die Führung der erforderlichen Kassabücher und die Sammlung der Belege.
§  Dem Fachwart obliegt komplett die sportliche Seite und dem Pressereferent die Werbung und der Kontakt zu den Medien von seitens des Vereines.

§ 13 Die Rechnungsprüfer

Die beiden Rechnungsprüfer werden auf die Dauer von 2 Jahren von der GV gewählt. Sie dürfen dem Vorstand nicht angehören. Ihnen obliegt die Rechnungsprüfung, die mindestens einmal im Jahr durchgeführt werden muss. Über das Ergebnis der Überprüfung ist der GV zu berichten.


§ 14 Das Schiedsgericht

In allen innerhalb des Vereines entstehenden Streitigkeiten persönlicher Art entscheidet das Schiedsgericht. Es setzt sich aus je einem Vertreter der streitenden Parteien und 5 Mitgliedern, die von der GV gewählt werden zusammen. Es wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Das Schiedsgericht hat keine Sanktionen, sondern nur Entscheidungen bzw. Vergleiche auszusprechen. Die streitenden Parteien sind an diese Entscheidungen gebunden, widrigenfalls bei Mitgliedern der Ausschluss, bei Vorstandsmitgliedern die Absetzung durch eine außerordentliche GV beschlossen werden kann.


§ 15 Auflösung des Vereines

Die freiwillige Auflösung des SKK kann nur durch die GV mit 3/4 Mehrheit beschlossen werden. Die Mitglieder erhalten keinerlei Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein begünstigt keine Personen durch Verwaltungsabgaben die dem Zweck des Vereines fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen. Bei Auflösung des Vereines fällt das Vermögen dem Karate Kärnten – Landsverband Karate zu.

§ 16 Erläuterungen

Die Karatesportförderung des SKK ist untrennbar mit dem Leitgedanken “Nach Vervollkommnungstreben, den Charakter stärken, gewissenhaft sein, den anderen achten, auf Gewalttätigkeit verzichten - das heißt KARATE“ verbunden.
                                                                                       
   
   
                                                                                                                                                                             
Stand per 16.04.2024
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